Sprungrückgriff

Sprungrückgriff
Sprungregress; beim Wechsel oder Scheck zulässige Form des  Rückgriffs. Der Inhaber braucht sich nicht an die Reihenfolge der Wechsel- bzw. Scheckverpflichteten zu halten, sondern kann bei jedem einzelnen der Indossanten, Bürgen und auch bei dem Aussteller Rückgriff nehmen (Art. 47 II WG, Art. 44 II ScheckG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Reihenrückgriff — Reihenregress; ⇡ Rückgriff des Wechselgläubigers auf seinen unmittelbaren Vorgänger. Anders: ⇡ Sprungrückgriff …   Lexikon der Economics

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